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Gallitzendorfer Toni & Stampfl Robert GbR
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich |
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1. |
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
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2. |
Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
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3. |
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch die Archery Experience ausdrücklich schriftliche zugestimmt.
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§ 2 Ausführung des Vertrages
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1. |
Gegenstand des Auftrages bzw. Vertrages über die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von nationalen und internationalen Bogensport-Veranstaltungen, Schulungen, Spezialtrainings und Sportlercoaching und die Vermittlung und Verkauf von entsprechender Ausrüstung und Ausstattung im Bereich Bogensport. Ferner wird die medienbezogene Aufbereitung der Events (z.B. Fotoerstellung, Werbung, Fernseh-Übertragungen, Videoproduktionen, Presse und sonstige Informationsmultiplikatoren wie z.B. elektronische Medien) angeboten. Zusätzlich wird die Übernahme aller Planungs- und Organisationsleistungen im Zusammenhang mit Freizeitveranstaltungen und beruflichen Bildungsveranstaltungen angeboten (Eventmanagement).
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2. |
Die Archery Experience führt alle Arbeiten unter Beachtung einschlägiger sportdidaktischer und sporttechnischer, allgemein anerkannter Betreuungs- und Trainingsmethoden durch.
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3. |
Die Archery Experience ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrages Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer, welche über die nötige Sach- und Fachkunde verfügen, einzusetzen.
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§ 3 Vorlage von Unterlagen, Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht
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1. |
Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die Archery Experience die für die Durchführung des Vertrages notwendigen Informationen und Unterlagen unaufgefordert rechtzeitig erhält und dass ihr von allen Vorgängen und Umständen rechtzeitig Kenntnis gegeben wird, die für die Durchführung des Vertrags von Bedeutung oder sachdienlich sein könnten. Dies gilt auch für solche Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Archery Experience bekannt werden. Die Archery Experience ist berechtigt, ihr vorgelegte Unterlagen und gegebene Auskünfte und Erklärungen als richtig und vollständig zugrunde zu legen.
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2. |
Auf Verlangen der Archery Experience hat der Vertragspartner die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen durch schriftliche Erklärung zu bestätigen.
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3. |
Bei örtlichen Veranstaltungen und allen weiteren unter Punkt 1 beschriebenen Leistungen gilt:
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4. |
Bei Absage der vertraglich vereinbarten Veranstaltung/ Leistung durch die Auftraggeberschaft gelten die im Projektvertrag durch die Archery Experience aufgeführten Storno- und Absagekosten-Staffelungen.
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§ 4 Projektberichte, Erklärungen und Auskünfte
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1. |
Vertragsdurchführung und Art der Berichterstattung (mündlich/schriftlich) werden im Rahmen des schriftlichen Vertragsangebots der Archery Experience festgelegt.
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2. |
Hat die Archery Experience die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich zusammengefasst (z. B. Event-Bericht), so sind vorab mündlich gegebene Erläuterungen und Erklärungen über diese Unterlage unverbindlich. Mündliche Erklärungen oder Auskünfte von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmern der Archery Experience außerhalb des Vertragsgegenstandes sind unverbindlich.
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§ 5 Gewährleistung
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1. |
Der Vertragspartner hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch die Archery Experience nur innerhalb des konkreten Zeitraums der vereinbarten Leistungsdurchführung. Die Archery Experience leistet für Mängel ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neubearbeitung.
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2. |
Sofern die Archery Experience die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, sie die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehl schlägt oder sie für den Vertragspartner unzumutbar ist, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (vgl. § 6) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
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3. |
Mängel sind der Archery Experience unverzüglich nach Bekanntwerden anzuzeigen; der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden.
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4. |
Sofern die Archery Experience die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Vertragspartner nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
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5. |
Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Archery Experience die vertragsgegenständliche Leistung erbracht und übergeben hat. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn der Archery Experience grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von der Archery Experience zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Vertragspartners.
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6. |
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
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7. |
Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch die Archery Experience nicht.
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§ 6 Haftungsbeschränkungen
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1. |
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Archery Experience auf den nach der Art des Vertragsgegenstandes bzw. der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Archery Experience.
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2. |
Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die Archery Experience nicht.
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3. |
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Archery Experience zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei der Archery Experience zurechenbarem Verlust des Lebens des Vertragspartners. Die Haftung für der Achery Experiendce zuzurechnenden Schadensereignisse beschränkt sich grundsätzlich auf 2 Mio. Personen- und 1 Mio. Sachschäden.
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4. |
Archery Experience wird jedem Teilnehmer der vertraglich vereinbarten Veranstaltung eine Aufklärung über mögliche Risiken der Teilnahme an der Veranstaltung vor Veranstaltungsbeginn aushändigen und sich eine entsprechende Haftungsfreistellung gegenüber der Archery Experience von jedem einzelnen Teilnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigen lassen.
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§ 7 Schweigepflicht gegenüber Dritten
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1. |
Die Archery Experience und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Vertragspartner bekannt werden, vertraulich zu behandeln, es sei denn, dass der Vertragspartner sie schriftlich von dieser Schweigepflicht entbindet oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
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2. |
Die Archery Experience darf Beratungsberichte oder sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners aushändigen.
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3. |
Die Archery Experience ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten des Vertragspartners im Rahmen der Zweckbestimmung zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz sind hierbei von der Archery Experience zu beachten.
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§ 8 Urheber- und andere Rechte
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1. |
Die Urheberrechte an den von der Archery Experience zu erbringenden Arbeiten und Arbeitsergebnissen stehen alleine der Archery Experience zu.
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2. |
Soweit im Rahmen der Tätigkeit der Archery Experience Schutzrechte gleich welcher Art (wie z.B. nach Urheber-, Marken-, Geschmacks- oder Gebrauchsmusterrecht) entstehen, stehen sie ausschließlich der Archery Experience zu, sofern sie auf die Tätigkeit bzw. auf Idee, Anregung oder einen Vorschlag der Archery Experience , deren Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfe oder Unterauftragnehmer ursächlich zurückzuführen sind. Ein Nutzungsrecht des Vertragspartners hieran ist ausgeschlossen.
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§ 9 Kündigung
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1. |
Der Vertrag kann von beiden Parteien nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden.
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2. |
Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere vor, wenn eine der Vertragsparteien ihren vertraglichen Verpflichtungen trotz schriftlicher Abmahnung und angemessener Fristsetzung nicht nachkommt (siehe auch § 10 Ziff. 1).
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3. |
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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4. |
Im Falle der Kündigung wird der Vertrag entsprechend den bis dahin erbrachten Leistungen abgerechnet. Im übrigen gelten die unter § 3 Abs.4 benannten Storno- und Absagekostenstaffelungen. Weitergehende Honoraransprüche - mit Ausnahme der in § 10 Ziff. 2 genannten - sind ausgeschlossen.
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§ 10 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
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1. |
Kommt der Vertragspartner mit der Annahme der von der Archery Experience vertragsmäßig angebotenen Leistung in Verzug oder kommt der Vertragspartner einer ihm vertragsmäßig obliegenden Mitwirkung nicht gehörig nach oder verringert er diese, so kann die Archery Experience den Vertrag fristlos kündigen.
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2. |
Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Ansprüche der Archery Experience auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Vertragspartners entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die Archery Experience von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
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§ 11 Aufbewahrung und Herausgabe der Unterlagen
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1. |
Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat die Archery Experience auf Verlangen des Vertragspartners alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der Archery Experience und ihrem Vertragspartner und für die Schriftstücke, die die Archery Experience bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die Archery Experience kann von Unterlagen, die sie an den Vertragspartner zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
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2. |
Archery Experience ist berechtigt, vorstehend bezeichnete Unterlagen des Vertragspartners zu vernichten bzw. zu entsorgen oder durch Dritte vernichten bzw. entsorgen zu lassen, soweit der Vertragspartner nicht binnen 3 Monaten nach Beendigung des Vertrages die Herausgabe verlangt hat. Bei der Vernichtung bzw. Entsorgung der Unterlagen ist durch die Archery Experience sicherzustellen, dass ein Missbrauch durch Einsichtnahme und Zugriff Unbefugter ausgeschlossen ist.
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§ 12 Vergütung, Nebenkosten
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1. |
Rechnungen der Archery Experience sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
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2. |
Die Archery Experience hat neben ihrer Honorarforderung Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
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3. |
Archery Experience kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistungen von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Vertragspartner haften als Gesamtschuldner.
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4. |
Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Archery Experience auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgesetzten Forderungen zulässig.
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§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
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1. |
Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist München, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind. Dies gilt insbesondere bei Mahnverfahren.
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2. |
Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist München.
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3. |
Das Vertragsverhältnis und sämtliche Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem zwischen inländischen Vertragspartnern geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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§ 14 Schlussbestimmungen
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Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
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Puchheim bei München Gallitzendorfer Toni & Stampfl Robert GbR 01.01.2007 |
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